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AGB
Körperwerkstatt

 

1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für jegliche Vertragsbeziehungen zwischen

Christin Dressel – Physiotherapeutin & Rolferin – Körperwerkstatt, Bahnhofsring 11, 06295

Lutherstadt Eisleben (nachfolgend: Körperwerkstatt) und ihren Kunden und Patienten (nachfolgend

nur: Patienten). Entgegenstehende, von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen von

Patienten werden nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt zuvor eine ausdrückliche schriftliche

Zustimmung seitens der Körperwerkstatt.

 

2.

Die Körperwerkstatt bietet ihren Patienten physiotherapeutische Behandlungen, präventives

Sportangebot und Rolfing® Therapie. Physiotherapeutische Leistungen können als Kassenleistung,

Privatleistung oder als sektorale Heilpraktikerleistungen in Anspruch genommen werden.

 

3.

Soweit Leistungen als Kassenleistung (gesetzliche Krankenkassen) in Anspruch genommen werden,

gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Verordnungen,

Eigenbeteiligungen und den Leistungsumfang.

 

4.

Soweit Leistungen als Privatleistung in Anspruch genommen werden, weisen wir daraufhin, dass der

Leistungsumfang der einzelnen Privatkrankenkassen unterschiedlich sein kann. Eine Abrechnung

erfolgt bei uns nicht nach GOÄ (Gebührenordnung der Ärzte). Der Patient ist verpflichtet, sich selbst

über entstehende Kosten und den Umfang der Erstattung durch seine private Krankenversicherung zu

informieren. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

5.

Soweit Leistungen nicht aufgrund ärztlicher Verordnungen in Anspruch genommen werden sollen,

erwirbt der Kunde für bestimmte Leistungen sogenannte 10er-Karten.

Diese Karten berechtigen den Patienten dazu, an 10 Terminen des gewählten und auf der Karte

vermerkten Kurses teilzunehmen.

Die Karte hat jeweils eine Gültigkeit von 6 Monaten ab Ausstellungsdatum. Nach Ablauf des

Zeitraumes verfällt die Karte. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Termine erfolgt nicht.

Die Beschränkung der Gültigkeitsdauer erfolgt, damit die Teilnehmerzahlen an den jeweiligen Kursen

planbar bleiben. Eine regelmäßige Teilnahme ohne längere Unterbrechungsphasen ist auch

notwendig, um den Erfolg des jeweiligen Kurses für den Patienten zu gewährleisten.

 

6.

Eine Verlängerung des Gültigkeitszeitraumes ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung der

Körperwerkstatt möglich. Sie erfolgt nur in begründeten Einzelfällen (insbesondere akute

Erkrankungen die bei Kauf der Karte nicht absehbar waren und zur Behandlungsunfähigkeit führen,

Schwangerschaft, Ausfall des Kurses über einen Zeitraum von mehr als einem Monat). Der Patient hat

unverzüglich nach Eintritt des besonderen Grundes und der Feststellung, dass der Gültigkeitszeitraum

nicht eingehalten werden kann, dies der Körperwerkstatt bekannt zu geben und eine Verlängerung zu

beantragen.

 

7.

Eine Übertragung der Karte auf einen anderen Kurs ist nicht möglich. Wir sind darauf angewiesen,

dass die Teilnehmerzahlen der Kurse planbar sind. Ein Wechsel zwischen Kursen ist daher nicht

möglich.

Eine Übertragung der Karte auf einen anderen Patienten ist nur im absoluten Ausnahmefall und nur

aufgrund der in Ziffer 6. bezeichneten Gründe möglich und auch nur, wenn eine Verlängerung des

Gültigkeitszeitraumes gemäß Ziffer 6. nicht möglich oder unzumutbar ist. Der Patient hat unverzüglich

nach Eintritt des besonderen Grundes und der Feststellung, dass der Gültigkeitszeitraum nicht

eingehalten werden kann, dies der Körperwerkstatt bekannt zu geben und eine Übertragung zu

beantragen.

 

8.

Soweit für bestimmte Leistungen, einschließlich Privat- und Kassenleistungen, konkrete Termine

vergeben werden, ist der Patient verpflichtet, die Körperwerkstatt unverzüglich zu informieren, falls der

Termin nicht eingehalten werden kann. Die Information muss spätestens 24 Stunden vor dem

vereinbarten Termin der Körperwerkstatt persönlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail mitgeteilt

werden.

Erfolgt die Information später oder wird der Termin ohne Information nicht wahrgenommen, so ist die

Körperwerkstatt berechtigt, dem Patienten die Kosten für den nicht wahrgenommenen Termin in

Rechnung zu stellen. Wir berechnen dem Patienten dann das jeweils für den Termin uns zustehende

Honorar.

Sollte der Termin mit anderen Patienten belegt werden können (was im Falle des informationslosen

Ausbleibens des Patienten in der Regel nicht möglich ist), verzichten wir auf die Geltendmachung

entgangener Honorare.

 

9.

Verspätungen des Patienten verkürzen die Behandlungszeit entsprechend. Verspätungen um mehr

als 15 Minuten gelten als nicht wahrgenommener Termin. Es erfolgt dann eine Berechnung des

Honorars gemäß Ziffer 8.

Die Körperwerkstatt wird sich bemühen, vereinbarte Termine unter zumutbaren Bedingungen

einzuhalten. Etwaige Verspätungen aufgrund der innerbetrieblichen Abläufe sind jedoch nicht zu

verhindern. Dem Patienten entstehen aus derartigen Verspätungen keinerlei

Schadensersatzansprüche. Gleiches gilt, wenn aus Gründen, die nicht von der Körperwerkstatt zu

vertreten sind, Termin abgesagt werden müssen, beispielsweise bei kurzfristiger Erkrankung des

Behandlers / Kursleiters. Die Körperwerkstatt wird versuchen unverzüglich nach Feststellung, dass der

Termin entfallen muss, alle betroffenen Patienten zu informieren.

 

10.

Der Patient ist verpflichtet, ihm gestellte Rechnungen zeitnah zu bezahlen. Die Rechnungen sind

sofort fällig. Das Zahlungsziel ist, wenn nicht anders in der Rechnung angegeben, 14 Tage. Es gelten

die gesetzlichen Regelungen zum Verzug und den daraus resultierenden Ansprüchen

(Verzugszinsen, Schadensersatz u.a.).

Auch wenn dem Patienten von seiner Krankenkasse Behandlungskosten erstattet werden, so ist der

Patient gegenüber der Körperwerkstatt zu Zahlung verpflichtet und haftet für die fristgerechte Zahlung.

Ob die jeweilige Krankenkasse die Kostenerstattung zuvor durchgeführt hat, ist für den

Zahlungsanspruch der Körperwerkstatt irrelevant. Dies hat der Patient mit seiner Krankenkasse selbst

zu klären.

Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise Abrechnungen direkt mit der Krankenkasse erfolgen

sollen. Auch dann bleibt allerdings die Zahlungsverpflichtung des Patienten bestehen, sofern die

Krankenkasse keine, unvollständige oder unpünktliche Zahlungen vornimmt.

 

11.

Bei Kassenleistungen sind erforderliche Zuzahlungen vor Beginn der ersten Behandlung zu

entrichten. Andernfalls kann die Körperwerkstatt die Behandlung verweigern. Der vereinbarte Termin

wird dann als ausgefallener Termin behandelt und gemäß Ziffer 8. Berechnet.

Zuzahlungsbefreite Patienten haben, sofern nicht auf der Verordnung angegeben, einen

entsprechenden Nachweis über ihre Befreiung vorzulegen.

 

12.

Der Patient kann jederzeit den Behandlungsvertrag auf eigenen Wunsch kündigen. Bereits erfolgte

Leistungen sind vollumfänglich zu bezahlen. Ziffer 8. dieser AGB findet ebenfalls Anwendung mit der

Maßgabe, dass die Kündigung spätestens 48 Stunden vor Beginn des nächsten vereinbarten Termins

erfolgen muss. Die Kündigungserklärung muss schriftlich und vom Patienten unterschrieben erfolgen

und ist im Original persönlich oder per Post an die Körperwerkstatt zu übersenden. Eine Übersendung

vorab per Fax zur Wahrung der 48-Stunden-Frist ist zulässig.

 

13.

Die Körperwerkstatt haftet nicht für Schäden an Privateigentum von Patienten, es sei denn die

Schadensverursachung erfolgte durch Mitarbeiter der Körperwerkstatt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

Die Körperwerkstatt haftet nicht bei Diebstahl von Eigentum der Patienten aus den Räumen der

Körperwerkstatt, es sei denn, der Diebstahl ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten

der Mitarbeiter der Körperwerkstatt herbeigeführt oder ermöglicht worden.

Die Körperwerkstatt haftet nicht für gesundheitliche Schäden des Patienten, die aufgrund der

Körperwerkstatt unbekannter Erkrankungen des Patienten entstehen. Der Patient ist verpflichtet, vor

Behandlungen sicherzustellen, dass er körperlich in der Lage ist, die Behandlung zu erhalten bzw. am

gebuchten Kurs teilzunehmen. Im Zweifel hat der Patient vor der Behandlung einen Arzt zu

konsultieren.

 

14.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein

oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf

andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken

auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon

unberührt und gültig bleiben.

Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von

Treu und Glauben, an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu

vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und

von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart

hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten.

Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.